opencaselaw.ch

BZ 2026 65

Publikation Obergericht

Zug OG ·BZ · 2026-08-25 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 3. November 2025 ersuchte die B.________ AG (nachfolgend: Beschwer- degegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham gegen die A.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Einzelrichterin am Kantonsge- richt Zug um provisorische Rechtsöffnung für CHF 149'988.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. Ok- tober 2025, für CHF 222.80 Zahlungsbefehlskosten sowie für die Gerichtskosten und die Par- teientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens (Vi act. 1). 2. In der Gesuchsantwort vom 27. November 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die voll- umfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Vi act. 9). 3. Die Parteien hielten in ihren Stellungnahmen vom 22. Dezember 2025 (Beschwerdegegnerin) und vom 29. Januar 2026 (Beschwerdeführerin) an ihren Anträgen fest (Vi act. 11 und 13). 4. Mit Entscheid vom 4. März 2026 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham provisorische Rechtsöffnung für CHF 138'750.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. Oktober 2025 (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 750.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 690.00 (92 %) und der Beschwerdegegnerin im Umfang von CHF 60.00 (8 %), wobei sie festhielt, dass die Gerichtskosten im Umfang von CHF 60.00 mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet und der Restbetrag von CHF 690.00 ihr zurückerstattet werde und dass der Fehlbetrag von CHF 690.00 bei der Beschwerdeführerin eingefordert werde (Disp.-Ziff. 2). Zudem verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, der Be- schwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'600.00 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3, Vi act. 14; Verfahren ER 2025 1025). 5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. März 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 4. März 2026 (Geschäfts-Nr. ER 2025 1025) sei vollständig aufzuheben.

2. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens seien der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die Akten der Vorinstanz seien für das Beschwerde- verfahren beizuziehen. Zudem sei die Vollstreckbarkeit des Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 4. März 2026 im Verfahren ER 2025 1025 aufzuschieben.

Seite 3/9 6. Mit Verfügung vom 23. März 2026 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 7. In der Beschwerdeantwort vom 1. April 2026 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Antrag auf aufschie- bende Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen und der Beschwerde sei keine aufschieben- de Wirkung zu erteilen. Über den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei umgehend zu entscheiden (act. 5). 8. In der Stellungnahme vom 20. April 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 7). 9. Die vorinstanzlichen Akten ER 2025 1025 wurden beigezogen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfah- ren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 326 ZPO N 4).

E. 2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt (Vi act. 14):

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin habe zur Begründung des Gesuchs den Mietvertrag Hotelprojekt "F.________" vom 24. November 2011 ins Recht gelegt sowie den Nachtrag Nr. 7 vom

28. Juli 2022 bzw. 2. August 2022 ("Regelung Mietzinszahlung und Vertragsverlängerung"), in welchem sich die Beschwerdeführerin als Mieterin u.a. verpflichtet habe, ab dem Jahr 2025 einen jährlichen Nettomietzins von CHF 1'575'000.00 zu bezahlen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Mietvertrag für die Garagen/Autoabstellplätze vom 24. November 2011 eingereicht sowie den Nachtrag Nr. 2 vom 19. August 2014 zum Mietvertrag und zum Nachtrag Nr. 1 vom 28. Mai 2013 betr. Reduktion der Anzahl Einstellhallenplätze, in welchem sich die Beschwerdeführerin als Mieterin u.a. verpflichtet habe, für 50 Einstellhallenplätze einen jährlichen Mietzins von CHF 90'000.00 (exkl. MWST) zu bezahlen. Die eingereichten Mietverträge in Verbindung mit den Nachträgen würden grundsätzlich provisorische Rechtsöffnungstitel für die darin bezifferten jährlichen Mietzinse von CHF 1'575'000.00 und CHF 90'000.00 darstellen.

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E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verlange Rechtsöffnung für die Mietzinse des Monats Oktober

2025. Die Beschwerdeführerin wende ein, die Mietverträge seien einvernehmlich per Ende September 2025 beendet worden. Zum Beweis der Vertragsbeendigung habe sie eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem 6. und 19. Februar 2025 sowie eine E-Mail vom

27. Februar 2025 ins Recht gelegt. Dieser E-Mail-Korrespondenz lasse sich indessen keine Bestätigung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich einer einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses entnehmen, zumal die fragliche E-Mail vom 19. Februar 2025 auch nicht von einer zeichnungsberechtigten Person der Beschwerdegegnerin, sondern von G.________, Legal Counsel der H.________, stamme und nicht ersichtlich sei, inwiefern G.________ rechtsverbindlich für die Beschwerdegegnerin handeln könne. Zudem würden diese E-Mails vom Februar 2025 den Betreff "Lease Buy Out" tragen und auch nach dem

19. Februar 2025 noch die Aushandlung des Vertragsinhalts beinhalten. Die Parteien hätten wohl im Februar 2025 eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses per Ende September 2025 ins Auge gefasst. Angesichts der im Recht liegenden Dokumente erscheine es aber glaubhafter, dass sich die Parteien über die Bedingungen dieser einvernehmlichen Beendigung durch den Auskauf der Beschwerdeführerin infolge unterschiedlicher Auffassun- gen letztlich nicht hätten einigen können und die Vereinbarung einer vorzeitigen Vertragsbe- endigung deshalb nicht zu Stande gekommen sei. Die Beendigung der Mietverträge sei da- mit nicht sofort glaubhaft gemacht.

E. 3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – Folgendes vor (act. 1):

E. 3.1 Der mündliche und schriftliche Austausch im Zusammenhang mit der strittigen Auflösung des Mietverhältnisses habe zwischen den Herren I.________ und J.________ stattgefunden. Herr J.________ habe seinen "legal counsel", G.________, mit der weiteren Beantwortung der E-Mails beauftragt. In den E-Mails vom 14. und 19. Februar 2025 habe G.________ die Auflösung des Mietverhältnisses per 30. September 2025 bestätigt. Die Mitteilung sei in Ko- pie an alle einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieder erfolgt. Kein Verwal- tungsratsmitglied habe gegen die klare und bedingungslose Auflösungsvereinbarung oppo- niert. Sie (die Beschwerdeführerin) habe daher in guten Treuen davon ausgehen können, dass das Mietverhältnis per 30. September 2025 aufgelöst worden sei, zumal die Aufhe- bungsvereinbarung an keine Form gebunden sei.

E. 3.2 Nach dem 19. Februar 2026 [wohl: 2025] seien zwar noch weitere E-Mails ausgetauscht worden. Dieser Austausch habe aber weder die Hauptleistung noch die Gegenleistung der einvernehmlichen Mietvertragsauflösung, sondern ausschliesslich Nebenpunkte beinhaltet. Dass auch die Eigentümerschaft (Beschwerdegegnerin) von einer Beendigung per 30. Sep- tember 2025 ausgegangen sei, bestätige der Umstand, dass sie per 1. Oktober 2025 einen neuen Mieter für die Räumlichkeiten gehabt habe. Mit E-Mail vom 30. April 2025 (welche ein zulässiges Novum darstelle, da der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben habe) habe sie mitgeteilt, dass ihr neuer Mieter abgesprungen sei und sie die Geschäfte des Hotels selber übernehmen wolle. Sie habe daher um eine Anpassung des Datums der erfolgten, einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses auf den 1. Mai 2026 gebeten. Diesen Umstand habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Entgegen den Ausführungen der Vor- instanz habe auch ein "Auskauf" der Beschwerdeführerin infolge des von der Beschwerde- gegnerin angestrebten Mieterwechsels nicht im Raum gestanden.

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E. 3.3 Die Vorinstanz halte in ihrer Begründung fest, dass das Argument, wonach eine Auflösungs- vereinbarung abgeschlossen worden sei, glaubhaft sei, jedoch ergänze sie den Sachverhalt mit einer "zusätzlichen Gültigkeitsvoraussetzung" für die Auflösungsvereinbarung: Für die Vorinstanz wäre die Aufhebungsvereinbarung zustande gekommen, wenn man sich über weitere Bedingungen geeinigt hätte. Dies sei jedoch sachverhaltswidrig. Korrekterweise hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Abschluss der Aufhebungsvereinba- rung und damit die Beendigung des Mietvertrags per 30. September 2025 sofort genügend glaubhaft dargelegt worden sei. Damit sei die Vorinstanz von der Behauptung des Abschlus- ses der Aufhebungsvereinbarung nicht völlig überzeugt gewesen, habe sie aber überwiegend für wahr gehalten, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt worden seien. Zusammen mit dem fäl- schlicherweise nicht berücksichtigten Argument des neuen Mieters stelle dies eine unrichtige Rechtsanwendung dar.

E. 4 Beruht die Betreibungsforderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Für die Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG gilt die Verhandlungsmaxime. Dabei obliegt es dem Schuldner, die Einwen- dung substanziiert zu behaupten und mit Dokumenten und anderen Beweismitteln zu bele- gen (vgl. Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöff- nungsverfahren, in: ZZZ 2016, S. 130 und 135; Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 53).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin wendete im vorinstanzlichen Verfahren ein, der Mietvertrag sei ein- vernehmlich per 30. September 2025 beendet worden. Zum Nachweis der behaupteten Ver- tragsbeendigung legte sie eine E-Mail-Korrespondenz aus der Zeit zwischen dem 6. und

19. Februar 2025 sowie eine E-Mail vom 27. Februar 2025 ins Recht (vgl. Vi act. 9/4-5). Die- ser E-Mail-Austausch erfolgte unter dem Betreff "Lease Buy Out" und bezog sich auf einen möglichen Buy-Out durch die Beschwerdeführerin. Bereits zuvor, mit E-Mail vom 4. Januar 2025, hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Entwurf eines Buy-Out- Agreements zugesandt (vgl. Vi act. 11/25). Diesem war zu entnehmen, dass der Vermieter (die Beschwerdegegnerin) dem Mieter (der Beschwerdeführerin) die Option gewährt, den bestehenden Mietvertrag vorzeitig zu kündigen, wirksam ab "[Date X]". Im Gegenzug ("in re- turn") verpflichtet sich der Mieter (die Beschwerdeführerin), einen einmaligen Betrag von CHF 2'500'000.00 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer an den Vermieter (die Beschwerdegegne- rin) zu bezahlen (vgl. Vi act. 11/25). Daraus erhellt, dass eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages mit einer Gegenleistung (Zahlung von CHF 2,5 Mio.) verbunden war. Eine voraussetzungslose Beendigung des Mietvertrages war im Buy-Out-Agreement nicht vorge- sehen. Die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem 6. und 19. Februar 2025 und die E-Mail vom 27. Februar 2025 sind vor diesem Hintergrund auszulegen. Richtig ist, dass I.________, Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, in der E-Mail vom 14. Februar 2025 (u.a.) Folgendes erklärte: "As a follow-up to our visio-conference, we confirm, that the date of the termination of the lease agreement shall be September 30th 2025". Rechtsanwalt G.________ antwortete darauf mit E-Mail vom 19. Februar 2025 (u.a.) wie folgt: "We confirm our agreement with the lease termination date of September 30th, 2025" (vgl. Vi act. 9/4). Diese Erklärungen bezogen sich auf das im Entwurf zum Buy-Out-Agreement offen gelasse-

Seite 6/9 ne Datum ("Date X") für eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages. Weitere Punkte für das geplante "Lease Buy Out" waren aber noch offen und wurden diskutiert. Es trifft daher nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 14. Februar 2025 und die Beschwer- degegnerin mit E-Mail vom 19. Februar 2025 bestätigten, dass die Parteien sich auf eine Auf- lösung des Mietverhältnisses per 30. September 2025 geeinigt hätten. Auch der E-Mail vom

27. Februar 2025 (Vi act. 9/5) lässt sich keine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages ent- nehmen. Wiederum wurde das Datum für eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages er- wähnt. Dass sich die Parteien auch über die weiteren Punkte des geplanten "Lease Buy Out" geeinigt haben, geht aus dieser E-Mail nicht hervor. Weiter gilt zu beachten, dass gemäss Mietvertrag jegliche Vertragsänderung der Schriftlichkeit bedarf (vgl. Vi act. 1/8). Die Auflö- sung eines Vertragsverhältnisses hat weitreichendere Folgen als eine blosse Vertragsände- rung, weshalb anzunehmen ist, dass die Auflösung des Mietvertrages ebenfalls in Schriftform hätte erfolgen sollen. Dafür spricht auch, dass am Ende des Buy-Out-Agreement-Entwurfs freier Platz für Ort, Datum und Unterschrift gelassen wurde (vgl. Vi act. 11/25). Die E-Mail- Korrespondenz aus der Zeit zwischen dem 6. und 19. Februar 2025 sowie die E-Mail vom 27. Februar 2025 erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz, wonach es glaubhafter sei, dass sich die Parteien über die Bedin- gungen einer einvernehmlichen Beendigung durch den Auskauf der Beschwerdeführerin letztlich infolge unterschiedlicher Auffassungen nicht hätten einigen können und die Verein- barung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung deshalb nicht zustande gekommen sei, nicht zu beanstanden.

E. 4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, der mündliche und schriftliche Austausch im Zusammen- hang mit der im Streit liegenden Auflösung des Mietverhältnisses habe zwischen den Herren I.________ und J.________ stattgefunden (vgl. act. 1 Rz 13.6). Der E-Mail-Korrespondenz vom 6. und 19. Februar 2025 sowie der E-Mail vom 27. Februar 2025 lässt sich indes ent- nehmen, dass I.________ stets mit Rechtsanwalt G.________ korrespondiert hat (vgl. Vi act. 9/4-5 und Vi act. 11/24). Dass die übrigen zeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmit- glieder in der erwähnten E-Mail-Korrespondenz jeweils in Kopie mit der Korrespondenz be- dient und auch bei den E-Mails vom 14. und 19. Februar 2025 die Herren J.________ und K.________ in Kopie aufgeführt wurden und nicht dagegen opponierten, kann nicht als Zu- stimmung zu einer einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses ausgelegt werden. Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen, ein Antrag und eine Annahme, vorliegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 OR). Art. 6 OR regelt die stillschweigende Annahme eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages. Nach dieser Bestimmung gilt ein Vertrag als stillschweigend abgeschlossen, wenn wegen der besonderen Natur des Geschäf- tes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist und der An- trag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. Die Beschwerdeführerin macht weder eine besondere Natur des Geschäftes noch besondere Umstände geltend. Solche besonde- ren Umstände sind auch nicht ersichtlich. Schon deswegen kann nicht von einer konkluden- ten Zustimmung zur Beendigung des Mietverhältnisses ausgegangen werden. Weiter ist nicht erstellt, dass Rechtsanwalt G.________ im Auftrag einzelzeichnungsberechtigter Ver- waltungsratsmitglieder der Beschwerdegegnerin handelte, wie die Beschwerdeführerin be- hauptet (vgl. act. 1 Rz 13.10). Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass sie G.________ eine Vertretungsvollmacht zur Beendigung oder Anpassung des Mietvertrages erteilt hat, und aus

Seite 7/9 der eingereichten Korrespondenz geht solches auch nicht hervor (vgl. act. 5 Rz 22). Überdies ist erneut darauf hinzuweisen, dass eine Auflösung des Vertragsverhältnisses in Schriftform hätte erfolgen müssen (vgl. E. 4.1).

E. 4.2.2.1 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin betraf die Korrespondenz nach dem

19. Februar 2025 nicht nur angebliche Nebenpunkte einer Aufhebungsvereinbarung (vgl. act. 1 Rz 14.3 ff. und Rz 14.10 f.). Wie dargelegt, kam eine Einigung über die Hauptpunkte nicht zustande. Der Abschluss des Buy-Out-Agreements war zwingende Voraussetzung für die Beendigung des Mietverhältnisses und damit eines der Essentialia negotii einer Aufhe- bungsvereinbarung (vgl. E. 4.1).

E. 4.2.2.2 Nicht berücksichtigt werden kann die von der Beschwerdeführerin neu im Beschwerde- verfahren eingereichte E-Mail vom 30. April 2025 (act. 1/7). Noven sind im Beschwerdever- fahren grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. E. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts dürfen Noven nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Dazu zählen insbesondere alle Umstände, die für die Anfechtung des Ent- scheids von Bedeutung sind (Eröffnung, Zustellung, Fristwahrung etc.), ferner Tatsachen zur Begründung gewisser formellrechtlicher Mängel (Verletzung des rechtlichen Gehörs, unrich- tige Besetzung der Richterbank), mit denen nicht zu rechnen war, und schliesslich tatsächli- che Vorbringen, die erst aufgrund einer neuen überraschenden rechtlichen Argumentation der Vorinstanz Rechtserheblichkeit erlangt haben. Nicht zu den Tatsachen und Beweismit- teln, die vorzubringen bzw. anzurufen erst der angefochtene Entscheid Anlass gibt, sind sol- che zu zählen, auf die sich der Beschwerdeführer bei der Behandlung des Prozessthemas im vorinstanzlichen Verfahren zu berufen unterlassen hat, und die deshalb von der Vorinstanz auch nicht berücksichtigt werden konnten. Der Beschwerdeführer kann nicht mit neuen tatsächlichen Vorbringen und Beweismitteln, die er schon vor der Vorinstanz hätte vorbringen bzw. anbieten können, nachzuweisen versuchen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfest- stellung offensichtlich unrichtig oder die Beweiswürdigung willkürlich sei (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_74/2012 vom 18. Juni 2012 E. 2.4). Im vorinstanzlichen Verfahren war Pro- zessthema, ob die Parteien – wie die Beschwerdeführerin behauptete – eine vorbehalts- und bedingungslose Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen haben. Es hätte an der Beschwer- deführerin gelegen, alle Beweise zu diesem Thema einzureichen. Somit gab nicht erst der Entscheid der Vorinstanz zur neu eingereichten E-Mail Anlass. Selbst wenn die E-Mail vom 30. April 2025 noch berücksichtigt werden könnte, wäre der Be- schwerdeführerin nicht geholfen. Der E-Mail lässt sich nicht entnehmen, dass das Mietver- hältnis einvernehmlich aufgelöst wurde (vgl. act. 1/7). Vielmehr schlug K.________ der Be- schwerdeführerin (L.________ [Group CFO der Beschwerdeführerin]) darin vor, in naher Zu- kunft eine Vorvereinbarung zu unterzeichnen, in der festgelegt wird, dass der Vertrag spätes- tens am 1. Mai 2026 [sic] gegen eine Zahlung von CHF 2.5 Millionen zzgl. MWST gekündigt wird ("We propose signing a preliminary agreement in the near future, stipulating that the contract will be terminated no later than May 1, 2026, against a payment of CHF 2,5 million plus VAT"). Demnach sollte einer allfälligen Aufhebung des Mietverhältnisses eine Vorver- einbarung vorausgehen, wonach der Vertrag spätestens am 1. Mai 2026, aber nur gegen eine Zahlung von CHF 2.5 Millionen, beendet werden könnte.

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E. 4.2.2.3 Auch die (bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte) E-Mail vom 25. November 2025, in welcher "M.________" als potentieller neuer Mieter genannt wird (vgl. Vi act. 11/27), bestätigt nicht, dass das Mietverhältnis einvernehmlich per 30. September 2025 aufgelöst wurde. Aus der E-Mail geht weder hervor, dass eine Auflösung des Mietverhältnisses erfolg- te, noch dass als Datum für die (behauptete) Auflösung der 30. September 2025 vorgesehen war. Abgesehen davon wurde die E-Mail erst am 25. November 2025 versandt, als bereits zwei Monatsmieten (Oktober und November 2025) ausstehend waren. Es erscheint nahelie- gend, dass sich die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nach einem neuen Mieter für die von der Beschwerdeführerin genutzten Räumlichkeiten umsah (vgl. act. 5 Rz 32). Der neue Mieter ("M.________") wurde von der Bank jedoch nicht genehmigt (vgl. act. 1 Rz 14.4). Das Umsehen nach einem neuen Mieter belegt indes nicht, dass sich die Parteien auf eine Beendigung des Mietverhältnisses per 30. September 2025 geeinigt haben. Ent- sprechend hat die Beschwerdeführerin nicht "sofort glaubhaft gemacht, dass die [Beschwer- degegnerin] per 1. Oktober 2025 einen neuen Mieter in petto hatte" ("M.________ statt I.________"; vgl. act. 1 Rz 14.7). Die E-Mail vom 25. November 2025 belegt auch nicht, dass "die Eigentümerschaft [die Beschwerdegegnerin] selbst von einer Beendigung per 30. Sep- tember 2025 ausging" (vgl. act. 1 Rz 14.4).

E. 4.2.3 Die Vorinstanz hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine "zusätzliche Gül- tigkeitsvoraussetzung für die Auflösungsvereinbarung" aufgestellt. Sie prüfte, ob der Einwand der Beschwerdeführerin, das Mietverhältnis sei mit Aufhebungsvereinbarung vom 14./19. Februar 2025 per 30. September 2025 beendet worden, glaubhaft sei, und kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall sei. Die Vorinstanz verlangte keine zusätzliche Rechtsvoraussetzung, sondern gelangte aufgrund der vorgelegten Beweise zu einem negativen Beweisergebnis. Eine unrichtige Rechtsanwendung liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat auch keine "von den Parteien abweichende Interpretation des Sachverhalts vorgenommen" (vgl. act. 1 Rz 17). Wie aufgezeigt, kann die E-Mail vom 30. April 2025, auf die sich die Beschwerdeführerin be- ruft, aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 4.2.2.2).

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen.

E. 6 Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei der Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 5 S. 2), gegenstandslos gewor- den.

E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Be- schwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsmittelstreitwert bestimmt sich nach dem zuletzt im erstinstanzlichen Verfahren aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (vgl. Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 91 ZPO N 32). Die Beschwerdegegnerin verlangte im vorinstanzlichen Verfahren provi- sorische Rechtsöffnung für CHF 149'988.75 nebst Zins (vgl. Vi act. 1). Bei einem Streitwert von CHF 149'988.75 beläuft sich das Grundhonorar auf CHF 13'899.35 (§ 3 Abs. 1 AnwT).

Seite 9/9 Davon sind aufgrund des summarischen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens ein Fünftel sowie zwei Drittel zu berechnen (§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT), was CHF 1'853.25 ergibt. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT), aber ohne Mehrwertsteuer, weil die Beschwerdeführerin dies im Rechtsbegehren nicht ausdrück- lich beantragt hat (vgl. Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015 S. 2), resultiert eine Parteien- tschädigung von gerundet CHF 1'950.00. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'125.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'125.00 verrechnet.
  3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren mit CHF 1'950.00 zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Be- schwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2025 1025) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 65 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 25. August 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ SA, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechtsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 4. März 2026)

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 3. November 2025 ersuchte die B.________ AG (nachfolgend: Beschwer- degegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham gegen die A.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Einzelrichterin am Kantonsge- richt Zug um provisorische Rechtsöffnung für CHF 149'988.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. Ok- tober 2025, für CHF 222.80 Zahlungsbefehlskosten sowie für die Gerichtskosten und die Par- teientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens (Vi act. 1). 2. In der Gesuchsantwort vom 27. November 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die voll- umfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Vi act. 9). 3. Die Parteien hielten in ihren Stellungnahmen vom 22. Dezember 2025 (Beschwerdegegnerin) und vom 29. Januar 2026 (Beschwerdeführerin) an ihren Anträgen fest (Vi act. 11 und 13). 4. Mit Entscheid vom 4. März 2026 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham provisorische Rechtsöffnung für CHF 138'750.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. Oktober 2025 (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 750.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 690.00 (92 %) und der Beschwerdegegnerin im Umfang von CHF 60.00 (8 %), wobei sie festhielt, dass die Gerichtskosten im Umfang von CHF 60.00 mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet und der Restbetrag von CHF 690.00 ihr zurückerstattet werde und dass der Fehlbetrag von CHF 690.00 bei der Beschwerdeführerin eingefordert werde (Disp.-Ziff. 2). Zudem verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, der Be- schwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'600.00 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3, Vi act. 14; Verfahren ER 2025 1025). 5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. März 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 4. März 2026 (Geschäfts-Nr. ER 2025 1025) sei vollständig aufzuheben.

2. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens seien der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die Akten der Vorinstanz seien für das Beschwerde- verfahren beizuziehen. Zudem sei die Vollstreckbarkeit des Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 4. März 2026 im Verfahren ER 2025 1025 aufzuschieben.

Seite 3/9 6. Mit Verfügung vom 23. März 2026 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 7. In der Beschwerdeantwort vom 1. April 2026 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Antrag auf aufschie- bende Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen und der Beschwerde sei keine aufschieben- de Wirkung zu erteilen. Über den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei umgehend zu entscheiden (act. 5). 8. In der Stellungnahme vom 20. April 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 7). 9. Die vorinstanzlichen Akten ER 2025 1025 wurden beigezogen. Erwägungen 1. Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfah- ren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 326 ZPO N 4). 2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt (Vi act. 14): 2.1 Die Beschwerdegegnerin habe zur Begründung des Gesuchs den Mietvertrag Hotelprojekt "F.________" vom 24. November 2011 ins Recht gelegt sowie den Nachtrag Nr. 7 vom

28. Juli 2022 bzw. 2. August 2022 ("Regelung Mietzinszahlung und Vertragsverlängerung"), in welchem sich die Beschwerdeführerin als Mieterin u.a. verpflichtet habe, ab dem Jahr 2025 einen jährlichen Nettomietzins von CHF 1'575'000.00 zu bezahlen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Mietvertrag für die Garagen/Autoabstellplätze vom 24. November 2011 eingereicht sowie den Nachtrag Nr. 2 vom 19. August 2014 zum Mietvertrag und zum Nachtrag Nr. 1 vom 28. Mai 2013 betr. Reduktion der Anzahl Einstellhallenplätze, in welchem sich die Beschwerdeführerin als Mieterin u.a. verpflichtet habe, für 50 Einstellhallenplätze einen jährlichen Mietzins von CHF 90'000.00 (exkl. MWST) zu bezahlen. Die eingereichten Mietverträge in Verbindung mit den Nachträgen würden grundsätzlich provisorische Rechtsöffnungstitel für die darin bezifferten jährlichen Mietzinse von CHF 1'575'000.00 und CHF 90'000.00 darstellen.

Seite 4/9 2.2 Die Beschwerdegegnerin verlange Rechtsöffnung für die Mietzinse des Monats Oktober

2025. Die Beschwerdeführerin wende ein, die Mietverträge seien einvernehmlich per Ende September 2025 beendet worden. Zum Beweis der Vertragsbeendigung habe sie eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem 6. und 19. Februar 2025 sowie eine E-Mail vom

27. Februar 2025 ins Recht gelegt. Dieser E-Mail-Korrespondenz lasse sich indessen keine Bestätigung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich einer einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses entnehmen, zumal die fragliche E-Mail vom 19. Februar 2025 auch nicht von einer zeichnungsberechtigten Person der Beschwerdegegnerin, sondern von G.________, Legal Counsel der H.________, stamme und nicht ersichtlich sei, inwiefern G.________ rechtsverbindlich für die Beschwerdegegnerin handeln könne. Zudem würden diese E-Mails vom Februar 2025 den Betreff "Lease Buy Out" tragen und auch nach dem

19. Februar 2025 noch die Aushandlung des Vertragsinhalts beinhalten. Die Parteien hätten wohl im Februar 2025 eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses per Ende September 2025 ins Auge gefasst. Angesichts der im Recht liegenden Dokumente erscheine es aber glaubhafter, dass sich die Parteien über die Bedingungen dieser einvernehmlichen Beendigung durch den Auskauf der Beschwerdeführerin infolge unterschiedlicher Auffassun- gen letztlich nicht hätten einigen können und die Vereinbarung einer vorzeitigen Vertragsbe- endigung deshalb nicht zu Stande gekommen sei. Die Beendigung der Mietverträge sei da- mit nicht sofort glaubhaft gemacht. 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – Folgendes vor (act. 1): 3.1 Der mündliche und schriftliche Austausch im Zusammenhang mit der strittigen Auflösung des Mietverhältnisses habe zwischen den Herren I.________ und J.________ stattgefunden. Herr J.________ habe seinen "legal counsel", G.________, mit der weiteren Beantwortung der E-Mails beauftragt. In den E-Mails vom 14. und 19. Februar 2025 habe G.________ die Auflösung des Mietverhältnisses per 30. September 2025 bestätigt. Die Mitteilung sei in Ko- pie an alle einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieder erfolgt. Kein Verwal- tungsratsmitglied habe gegen die klare und bedingungslose Auflösungsvereinbarung oppo- niert. Sie (die Beschwerdeführerin) habe daher in guten Treuen davon ausgehen können, dass das Mietverhältnis per 30. September 2025 aufgelöst worden sei, zumal die Aufhe- bungsvereinbarung an keine Form gebunden sei. 3.2 Nach dem 19. Februar 2026 [wohl: 2025] seien zwar noch weitere E-Mails ausgetauscht worden. Dieser Austausch habe aber weder die Hauptleistung noch die Gegenleistung der einvernehmlichen Mietvertragsauflösung, sondern ausschliesslich Nebenpunkte beinhaltet. Dass auch die Eigentümerschaft (Beschwerdegegnerin) von einer Beendigung per 30. Sep- tember 2025 ausgegangen sei, bestätige der Umstand, dass sie per 1. Oktober 2025 einen neuen Mieter für die Räumlichkeiten gehabt habe. Mit E-Mail vom 30. April 2025 (welche ein zulässiges Novum darstelle, da der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben habe) habe sie mitgeteilt, dass ihr neuer Mieter abgesprungen sei und sie die Geschäfte des Hotels selber übernehmen wolle. Sie habe daher um eine Anpassung des Datums der erfolgten, einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses auf den 1. Mai 2026 gebeten. Diesen Umstand habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Entgegen den Ausführungen der Vor- instanz habe auch ein "Auskauf" der Beschwerdeführerin infolge des von der Beschwerde- gegnerin angestrebten Mieterwechsels nicht im Raum gestanden.

Seite 5/9 3.3 Die Vorinstanz halte in ihrer Begründung fest, dass das Argument, wonach eine Auflösungs- vereinbarung abgeschlossen worden sei, glaubhaft sei, jedoch ergänze sie den Sachverhalt mit einer "zusätzlichen Gültigkeitsvoraussetzung" für die Auflösungsvereinbarung: Für die Vorinstanz wäre die Aufhebungsvereinbarung zustande gekommen, wenn man sich über weitere Bedingungen geeinigt hätte. Dies sei jedoch sachverhaltswidrig. Korrekterweise hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Abschluss der Aufhebungsvereinba- rung und damit die Beendigung des Mietvertrags per 30. September 2025 sofort genügend glaubhaft dargelegt worden sei. Damit sei die Vorinstanz von der Behauptung des Abschlus- ses der Aufhebungsvereinbarung nicht völlig überzeugt gewesen, habe sie aber überwiegend für wahr gehalten, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt worden seien. Zusammen mit dem fäl- schlicherweise nicht berücksichtigten Argument des neuen Mieters stelle dies eine unrichtige Rechtsanwendung dar. 4. Beruht die Betreibungsforderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Für die Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG gilt die Verhandlungsmaxime. Dabei obliegt es dem Schuldner, die Einwen- dung substanziiert zu behaupten und mit Dokumenten und anderen Beweismitteln zu bele- gen (vgl. Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöff- nungsverfahren, in: ZZZ 2016, S. 130 und 135; Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 53). 4.1 Die Beschwerdeführerin wendete im vorinstanzlichen Verfahren ein, der Mietvertrag sei ein- vernehmlich per 30. September 2025 beendet worden. Zum Nachweis der behaupteten Ver- tragsbeendigung legte sie eine E-Mail-Korrespondenz aus der Zeit zwischen dem 6. und

19. Februar 2025 sowie eine E-Mail vom 27. Februar 2025 ins Recht (vgl. Vi act. 9/4-5). Die- ser E-Mail-Austausch erfolgte unter dem Betreff "Lease Buy Out" und bezog sich auf einen möglichen Buy-Out durch die Beschwerdeführerin. Bereits zuvor, mit E-Mail vom 4. Januar 2025, hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Entwurf eines Buy-Out- Agreements zugesandt (vgl. Vi act. 11/25). Diesem war zu entnehmen, dass der Vermieter (die Beschwerdegegnerin) dem Mieter (der Beschwerdeführerin) die Option gewährt, den bestehenden Mietvertrag vorzeitig zu kündigen, wirksam ab "[Date X]". Im Gegenzug ("in re- turn") verpflichtet sich der Mieter (die Beschwerdeführerin), einen einmaligen Betrag von CHF 2'500'000.00 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer an den Vermieter (die Beschwerdegegne- rin) zu bezahlen (vgl. Vi act. 11/25). Daraus erhellt, dass eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages mit einer Gegenleistung (Zahlung von CHF 2,5 Mio.) verbunden war. Eine voraussetzungslose Beendigung des Mietvertrages war im Buy-Out-Agreement nicht vorge- sehen. Die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem 6. und 19. Februar 2025 und die E-Mail vom 27. Februar 2025 sind vor diesem Hintergrund auszulegen. Richtig ist, dass I.________, Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, in der E-Mail vom 14. Februar 2025 (u.a.) Folgendes erklärte: "As a follow-up to our visio-conference, we confirm, that the date of the termination of the lease agreement shall be September 30th 2025". Rechtsanwalt G.________ antwortete darauf mit E-Mail vom 19. Februar 2025 (u.a.) wie folgt: "We confirm our agreement with the lease termination date of September 30th, 2025" (vgl. Vi act. 9/4). Diese Erklärungen bezogen sich auf das im Entwurf zum Buy-Out-Agreement offen gelasse-

Seite 6/9 ne Datum ("Date X") für eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages. Weitere Punkte für das geplante "Lease Buy Out" waren aber noch offen und wurden diskutiert. Es trifft daher nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 14. Februar 2025 und die Beschwer- degegnerin mit E-Mail vom 19. Februar 2025 bestätigten, dass die Parteien sich auf eine Auf- lösung des Mietverhältnisses per 30. September 2025 geeinigt hätten. Auch der E-Mail vom

27. Februar 2025 (Vi act. 9/5) lässt sich keine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages ent- nehmen. Wiederum wurde das Datum für eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages er- wähnt. Dass sich die Parteien auch über die weiteren Punkte des geplanten "Lease Buy Out" geeinigt haben, geht aus dieser E-Mail nicht hervor. Weiter gilt zu beachten, dass gemäss Mietvertrag jegliche Vertragsänderung der Schriftlichkeit bedarf (vgl. Vi act. 1/8). Die Auflö- sung eines Vertragsverhältnisses hat weitreichendere Folgen als eine blosse Vertragsände- rung, weshalb anzunehmen ist, dass die Auflösung des Mietvertrages ebenfalls in Schriftform hätte erfolgen sollen. Dafür spricht auch, dass am Ende des Buy-Out-Agreement-Entwurfs freier Platz für Ort, Datum und Unterschrift gelassen wurde (vgl. Vi act. 11/25). Die E-Mail- Korrespondenz aus der Zeit zwischen dem 6. und 19. Februar 2025 sowie die E-Mail vom 27. Februar 2025 erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz, wonach es glaubhafter sei, dass sich die Parteien über die Bedin- gungen einer einvernehmlichen Beendigung durch den Auskauf der Beschwerdeführerin letztlich infolge unterschiedlicher Auffassungen nicht hätten einigen können und die Verein- barung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung deshalb nicht zustande gekommen sei, nicht zu beanstanden. 4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, der mündliche und schriftliche Austausch im Zusammen- hang mit der im Streit liegenden Auflösung des Mietverhältnisses habe zwischen den Herren I.________ und J.________ stattgefunden (vgl. act. 1 Rz 13.6). Der E-Mail-Korrespondenz vom 6. und 19. Februar 2025 sowie der E-Mail vom 27. Februar 2025 lässt sich indes ent- nehmen, dass I.________ stets mit Rechtsanwalt G.________ korrespondiert hat (vgl. Vi act. 9/4-5 und Vi act. 11/24). Dass die übrigen zeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmit- glieder in der erwähnten E-Mail-Korrespondenz jeweils in Kopie mit der Korrespondenz be- dient und auch bei den E-Mails vom 14. und 19. Februar 2025 die Herren J.________ und K.________ in Kopie aufgeführt wurden und nicht dagegen opponierten, kann nicht als Zu- stimmung zu einer einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses ausgelegt werden. Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen, ein Antrag und eine Annahme, vorliegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 OR). Art. 6 OR regelt die stillschweigende Annahme eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages. Nach dieser Bestimmung gilt ein Vertrag als stillschweigend abgeschlossen, wenn wegen der besonderen Natur des Geschäf- tes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist und der An- trag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. Die Beschwerdeführerin macht weder eine besondere Natur des Geschäftes noch besondere Umstände geltend. Solche besonde- ren Umstände sind auch nicht ersichtlich. Schon deswegen kann nicht von einer konkluden- ten Zustimmung zur Beendigung des Mietverhältnisses ausgegangen werden. Weiter ist nicht erstellt, dass Rechtsanwalt G.________ im Auftrag einzelzeichnungsberechtigter Ver- waltungsratsmitglieder der Beschwerdegegnerin handelte, wie die Beschwerdeführerin be- hauptet (vgl. act. 1 Rz 13.10). Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass sie G.________ eine Vertretungsvollmacht zur Beendigung oder Anpassung des Mietvertrages erteilt hat, und aus

Seite 7/9 der eingereichten Korrespondenz geht solches auch nicht hervor (vgl. act. 5 Rz 22). Überdies ist erneut darauf hinzuweisen, dass eine Auflösung des Vertragsverhältnisses in Schriftform hätte erfolgen müssen (vgl. E. 4.1). 4.2.2 4.2.2.1 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin betraf die Korrespondenz nach dem

19. Februar 2025 nicht nur angebliche Nebenpunkte einer Aufhebungsvereinbarung (vgl. act. 1 Rz 14.3 ff. und Rz 14.10 f.). Wie dargelegt, kam eine Einigung über die Hauptpunkte nicht zustande. Der Abschluss des Buy-Out-Agreements war zwingende Voraussetzung für die Beendigung des Mietverhältnisses und damit eines der Essentialia negotii einer Aufhe- bungsvereinbarung (vgl. E. 4.1). 4.2.2.2 Nicht berücksichtigt werden kann die von der Beschwerdeführerin neu im Beschwerde- verfahren eingereichte E-Mail vom 30. April 2025 (act. 1/7). Noven sind im Beschwerdever- fahren grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. E. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts dürfen Noven nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Dazu zählen insbesondere alle Umstände, die für die Anfechtung des Ent- scheids von Bedeutung sind (Eröffnung, Zustellung, Fristwahrung etc.), ferner Tatsachen zur Begründung gewisser formellrechtlicher Mängel (Verletzung des rechtlichen Gehörs, unrich- tige Besetzung der Richterbank), mit denen nicht zu rechnen war, und schliesslich tatsächli- che Vorbringen, die erst aufgrund einer neuen überraschenden rechtlichen Argumentation der Vorinstanz Rechtserheblichkeit erlangt haben. Nicht zu den Tatsachen und Beweismit- teln, die vorzubringen bzw. anzurufen erst der angefochtene Entscheid Anlass gibt, sind sol- che zu zählen, auf die sich der Beschwerdeführer bei der Behandlung des Prozessthemas im vorinstanzlichen Verfahren zu berufen unterlassen hat, und die deshalb von der Vorinstanz auch nicht berücksichtigt werden konnten. Der Beschwerdeführer kann nicht mit neuen tatsächlichen Vorbringen und Beweismitteln, die er schon vor der Vorinstanz hätte vorbringen bzw. anbieten können, nachzuweisen versuchen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfest- stellung offensichtlich unrichtig oder die Beweiswürdigung willkürlich sei (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_74/2012 vom 18. Juni 2012 E. 2.4). Im vorinstanzlichen Verfahren war Pro- zessthema, ob die Parteien – wie die Beschwerdeführerin behauptete – eine vorbehalts- und bedingungslose Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen haben. Es hätte an der Beschwer- deführerin gelegen, alle Beweise zu diesem Thema einzureichen. Somit gab nicht erst der Entscheid der Vorinstanz zur neu eingereichten E-Mail Anlass. Selbst wenn die E-Mail vom 30. April 2025 noch berücksichtigt werden könnte, wäre der Be- schwerdeführerin nicht geholfen. Der E-Mail lässt sich nicht entnehmen, dass das Mietver- hältnis einvernehmlich aufgelöst wurde (vgl. act. 1/7). Vielmehr schlug K.________ der Be- schwerdeführerin (L.________ [Group CFO der Beschwerdeführerin]) darin vor, in naher Zu- kunft eine Vorvereinbarung zu unterzeichnen, in der festgelegt wird, dass der Vertrag spätes- tens am 1. Mai 2026 [sic] gegen eine Zahlung von CHF 2.5 Millionen zzgl. MWST gekündigt wird ("We propose signing a preliminary agreement in the near future, stipulating that the contract will be terminated no later than May 1, 2026, against a payment of CHF 2,5 million plus VAT"). Demnach sollte einer allfälligen Aufhebung des Mietverhältnisses eine Vorver- einbarung vorausgehen, wonach der Vertrag spätestens am 1. Mai 2026, aber nur gegen eine Zahlung von CHF 2.5 Millionen, beendet werden könnte.

Seite 8/9 4.2.2.3 Auch die (bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte) E-Mail vom 25. November 2025, in welcher "M.________" als potentieller neuer Mieter genannt wird (vgl. Vi act. 11/27), bestätigt nicht, dass das Mietverhältnis einvernehmlich per 30. September 2025 aufgelöst wurde. Aus der E-Mail geht weder hervor, dass eine Auflösung des Mietverhältnisses erfolg- te, noch dass als Datum für die (behauptete) Auflösung der 30. September 2025 vorgesehen war. Abgesehen davon wurde die E-Mail erst am 25. November 2025 versandt, als bereits zwei Monatsmieten (Oktober und November 2025) ausstehend waren. Es erscheint nahelie- gend, dass sich die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nach einem neuen Mieter für die von der Beschwerdeführerin genutzten Räumlichkeiten umsah (vgl. act. 5 Rz 32). Der neue Mieter ("M.________") wurde von der Bank jedoch nicht genehmigt (vgl. act. 1 Rz 14.4). Das Umsehen nach einem neuen Mieter belegt indes nicht, dass sich die Parteien auf eine Beendigung des Mietverhältnisses per 30. September 2025 geeinigt haben. Ent- sprechend hat die Beschwerdeführerin nicht "sofort glaubhaft gemacht, dass die [Beschwer- degegnerin] per 1. Oktober 2025 einen neuen Mieter in petto hatte" ("M.________ statt I.________"; vgl. act. 1 Rz 14.7). Die E-Mail vom 25. November 2025 belegt auch nicht, dass "die Eigentümerschaft [die Beschwerdegegnerin] selbst von einer Beendigung per 30. Sep- tember 2025 ausging" (vgl. act. 1 Rz 14.4). 4.2.3 Die Vorinstanz hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine "zusätzliche Gül- tigkeitsvoraussetzung für die Auflösungsvereinbarung" aufgestellt. Sie prüfte, ob der Einwand der Beschwerdeführerin, das Mietverhältnis sei mit Aufhebungsvereinbarung vom 14./19. Februar 2025 per 30. September 2025 beendet worden, glaubhaft sei, und kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall sei. Die Vorinstanz verlangte keine zusätzliche Rechtsvoraussetzung, sondern gelangte aufgrund der vorgelegten Beweise zu einem negativen Beweisergebnis. Eine unrichtige Rechtsanwendung liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat auch keine "von den Parteien abweichende Interpretation des Sachverhalts vorgenommen" (vgl. act. 1 Rz 17). Wie aufgezeigt, kann die E-Mail vom 30. April 2025, auf die sich die Beschwerdeführerin be- ruft, aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 4.2.2.2). 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. 6. Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei der Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 5 S. 2), gegenstandslos gewor- den. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Be- schwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsmittelstreitwert bestimmt sich nach dem zuletzt im erstinstanzlichen Verfahren aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (vgl. Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 91 ZPO N 32). Die Beschwerdegegnerin verlangte im vorinstanzlichen Verfahren provi- sorische Rechtsöffnung für CHF 149'988.75 nebst Zins (vgl. Vi act. 1). Bei einem Streitwert von CHF 149'988.75 beläuft sich das Grundhonorar auf CHF 13'899.35 (§ 3 Abs. 1 AnwT).

Seite 9/9 Davon sind aufgrund des summarischen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens ein Fünftel sowie zwei Drittel zu berechnen (§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT), was CHF 1'853.25 ergibt. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT), aber ohne Mehrwertsteuer, weil die Beschwerdeführerin dies im Rechtsbegehren nicht ausdrück- lich beantragt hat (vgl. Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015 S. 2), resultiert eine Parteien- tschädigung von gerundet CHF 1'950.00. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'125.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'125.00 verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren mit CHF 1'950.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Be- schwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2025 1025) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: